Gewerbeimmobilien zu vermieten in Kalamata – Elite Maklerbüro

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Gewerbeimmobilien zu vermieten in Kalamata

Sehen Sie  Gewerbeflächen zur Miete in Kalamata und in ganz Messinia. Geschäftsräume geeignet für Büro, Laden Lager, Halle, Hotel, Unterkunft zur Miete..

ELITE REAL ESTATE KALAMATA - IMMOBILIENBÜRO KALAMATA
Miete Gebäude Kalamata Center #2371 | ELITE REAL ESTATE

Kalamata Centre Gebäude

Erdgeschoss und 2 Etagen

Energieklasse: F

Interner Code: 2371/3150

ELITE REAL ESTATE KALAMATA - IMMOBILIENBÜRO KALAMATA

In der Nähe des Platzes des 23. März

Energieklasse: D

Interner Code: 2294

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Triodos Messinia

Energieklasse: F

Interner Code: 2129

ELITE REAL ESTATE KALAMATA - IMMOBILIENBÜRO KALAMATA

Aristomenes Laden

Energieklasse : Ε

Interner Code: 2332

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Geschäft - Büro

Energieklasse: D

Interner Code: 2310

ELITE REAL ESTATE KALAMATA - IMMOBILIENBÜRO KALAMATA

Messini in der Nähe des Zentrums

Εnergieklasse: F

Interner Code: 2297

FAQ

Häufig gestellte Fragen zu Gewerbeflächen - Gewerbeimmobilien

Heute werden gewerbliche Mietverträge durch die Bestimmungen des Gesetzes 34/1995, geändert durch die Gesetze 34/1995 und 34/1995, geregelt. 2749/1999, ν. 4242/2014, ν. 4257/2014, ν. 4264/2014, ν. 4335/2015 und n. 4373/2016. Nach der neuen gesetzlichen Regelung werden gewerbliche Mietverträge nun in "alte" (vor dem 28.2.2014) und "neue" (nach dem 28.2.2014) unterteilt.

Gewerbliche Immobilien (CRE) sind Immobilien, die ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden oder als Arbeitsraum und nicht als Wohnraum dienen, was eher eine Wohnimmobilie wäre. In den meisten Fällen werden Gewerbeimmobilien an Mieter vermietet, die dort einkommenserzeugende Tätigkeiten durchführen. Diese weit gefasste Immobilienkategorie kann alles umfassen, von einem einzelnen Ladenlokal bis hin zu einem großen Einkaufszentrum.
Ihre Dauer wird im Prinzip von den Parteien frei festgelegt. Wird eine längere Laufzeit als drei Jahre vereinbart, so gilt die längere Laufzeit, an die beide Parteien gebunden sind. Wird jedoch eine kürzere Laufzeit als drei Jahre vereinbart oder wird keine bestimmte Laufzeit vereinbart (bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit), so gilt die Mindestlaufzeit von drei Jahren, die für beide Parteien verbindlich ist.

(a) Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter das für den vereinbarten Gebrauch geeignete Pachtobjekt zu übergeben und es während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses geeignet zu halten.

(b) Der Vermieter trägt die Lasten des Mietverhältnisses (notwendige Ausgaben und Kosten für Sachschäden)

(c) Der Vermieter hat das Recht, einen bestimmten Betrag als Sicherheit zu hinterlegen. Die Sicherheit wird dem Pächter nach Ablauf des Pachtvertrags zurückerstattet.

(d) Der Vermieter erhält das Recht, Folgendes zu bestimmen pro Quartal die ordnungsgemäße Nutzung des Pachtvertrags gemäß den Bestimmungen des Pachtvertrags, persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder durch einen Sachverständigen oder Gutachter.

(a) Der Leasingnehmer ist verpflichtet Mietzahlung in der Weise und zu dem Zeitpunkt, die im Mietvertrag angegeben sind.

(b) Der Mieter muss die gemieteten Räumlichkeiten nutzen ausschließlich für die vereinbarte Nutzung und den vereinbarten Zweck. Die Nutzung als Gewerbedach verbietet die Nutzung als Hauptwohnsitz.

(c) Der Mieter ist verpflichtet, keine selbst verschuldeten Schäden zu verursachen, die nicht als Sachschäden anzusehen sind. Bei selbstverschuldeten Schäden hat er die Kosten selbst zu ersetzen, während er Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten notwendigen Kosten durch den Vermieter hat.

(d) Die üblichen Nebenkosten und alle anderen Geldschulden, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und vom Mieter gemäß dem Vertrag zu zahlen sind, sind vom Mieter zu entrichten. Eine verspätete Zahlung hat einen Verzug bei der Miete zur Folge.

Die Höhe des Mietzinses ist frei wählbar. Jede Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses und seine spätere Erhöhung oder Senkung ist rechtsgültig und für beide Parteien verbindlich.

Die Stempelsteuer auf gewerbliches Leasing beträgt 3,6% !

NEUE EINSTELLUNGEN (NACH DEM 28-2-2014):

Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch, sobald dieser Zeitraum abgelaufen ist, während für einen unbefristeten Mietvertrag eine gültige Kündigung erforderlich ist.

Eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit liegt vor, wenn der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Zeit weiterhin Miete zahlt und der Vermieter nicht widerspricht.

Wird eine längere Dauer als drei Jahre vereinbart, so gilt die längere Dauer. Werden jedoch weniger als drei Jahre vereinbart oder wird keine bestimmte Dauer vereinbart (im Falle eines unbefristeten Mietvertrags), so gilt die Mindestdauer von drei Jahren, die für beide Parteien verbindlich ist.

Der Pächter hat nicht die Möglichkeit, den Pachtvertrag aufgrund von Reue auf der Grundlage von Artikel 43 des Dekrets 34/1995 zu kündigen, da diese Bestimmung für neue Pachtverträge nicht mehr gilt.


ALTE Pachtverträge (VOR dem 28.2.2014): Die Mindestlaufzeit von mindestens 12 Jahren ist nach wie vor vorgesehen, jedoch ohne die automatische Verlängerung um 4 Jahre, die nach Ablauf von 9 Monaten nach Ablauf der 12-Jahres-Frist vorgesehen ist. Die Aufhebung gilt nicht für Pachtverträge, deren 9 Monate bereits vor dem 28.2.2014 abgelaufen sind und die daher automatisch auf 4 Jahre verlängert wurden.

Die Bürgschaft für Berufliche und gewerbliche Mietverträge ist der Betrag, den der Mieter normalerweise zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter zahlt. Er entspricht in der Regel einer bestimmten Anzahl von Mietzahlungen und ist manchmal während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags direkt an die Miete gekoppelt.

Ihre Zahlung, ihre Höhe oder eine etwaige Anpassung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern Ausdruck des freien Willens der Parteien.

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