Energieausweis - PEA
Die Pressestelle des Ministeriums für Umwelt und Energie gab die folgende Erklärung ab:
Im Rahmen der Politik des Ministeriums für Umwelt und Energie zur Förderung von Energiesparmaßnahmen und der Entwicklung eines "Energiebewusstseins" bei den Bürgern werden ab 1von Ab dem 1. Januar 2021 wird sich das System der Anzeigen für den Verkauf oder die Vermietung von Immobilien, wie sie in der Presse und den elektronischen Medien veröffentlicht oder in Immobilienagenturen ausgehängt werden, ändern.
Der Zweck der Maßnahme, die im Gesetz 4122/2013 vorgesehen ist, besteht darin, den Interessenten an den zu verpachtenden oder zu verkaufenden Immobilien umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Energieklasse des Gebäudes sollte ein Schlüsselkriterium für jede Entscheidung werden. Denn der Energieverbrauch für die Grundbedürfnisse der Immobilie macht den größten Teil der Betriebskosten aus, was von den Interessenten vor dem Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrags berücksichtigt werden sollte.
Insbesondere muss für jedes Gebäude, das zum Verkauf oder zur Vermietung steht, ein Energieausweis (EPC) vorliegen, so dass die darin angegebene Energieklasse in allen kommerziellen Anzeigen und Inseraten aufgeführt wird. Um in den Verkaufs-/Vermietungsprozess eintreten zu können, muss daher für jedes Gebäude vorab eine gültige PEA vorliegen.
Immobilienagenturen können einen Maklerauftrag erteilen vorausgesetzt, dass sie vor jeglicher Werbung und Anmeldung (Presse, Internet usw.) über die Angaben einer genehmigten PPA verfügen. Inserenten, Zeitungen und Online-Anzeigenseiten erhalten keine Anzeigen zur Veröffentlichung, die keine Angabe zur Energieklasse enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ein Schlüsselelement der "Energieidentität" des Gebäudes ist und den berechneten jährlichen Gesamtenergieverbrauch je nach Nutzung sowie die jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2) widerspiegelt. In der Anzeige jeder Immobilie muss nur die Energiekategorie (A, B usw.) angegeben werden, wie es bereits in vielen Fällen der Fall ist. Die anderen Einzelheiten der UVP müssen nicht angegeben werden, auch nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der persönlichen Daten des Eigentümers.
Die Erteilung falscher Auskünfte und die Ausstellung von PEPs, die nicht der Realität entsprechen, ziehen Sanktionen nach sich, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind (Verhängung von Geldstrafen). Der Eigentümer des Grundstücks ist für die Bereitstellung der Daten und der PEA verantwortlich.