Artikel 12: Deckungssatz
1. a) Der Prozentsatz der Bedeckung der Parzelle darf 60% ihrer Fläche nicht überschreiten.
b) Bei der Überarbeitung, Erweiterung oder Genehmigung von Bebauungsplänen oder bei der Änderung der baulichen Gegebenheiten eines Gebiets können für das gesamte Gebiet oder einen Teil davon Deckungsdiagramme erstellt werden, unabhängig vom Prozentsatz, sofern sie durch die jeweilige Untersuchung des Gebiets gerechtfertigt sind.
(c) Bei einer Partie mit mehreren Personen in gemeinsamen Räumen, für die unterschiedliche Deckungssätze gelten können, wird der numerische Durchschnitt der Deckungssätze als Deckungssatz für die gesamte Partie angewandt.
(d) Die erforderliche nicht überdachte Fläche des Grundstücks muss mit einer oder mehreren Grundstücksgrenzen in Berührung kommen, mindestens die Größe D haben und von den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes aus zugänglich sein.
2. Bei Parzellen im Miteigentum mit vertikalen oder horizontalen Eigentumsverhältnissen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1024/1971 (A' 232) errichteten Miteigentumsgrundstücken mit vertikalen oder horizontalen Eigentumsverhältnissen muss jeder Miteigentümer für die Erteilung einer Baugenehmigung den ihm zustehenden Prozentsatz der Deckung gemäß der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden zulässigen Deckung verwenden.
3. Bei der Berechnung der zulässigen Überdeckung des Grundstücks wird die Fläche gezählt, die durch die Projektionen der Umrisse aller Gebäude, definiert durch ihre geschlossenen und halbgeschlossenen Räume, auf eine horizontale Ebene definiert wird.
4. Bei der Berechnung der zulässigen Überdeckung des Grundstücks werden diese nicht mitgezählt:
α. Die Fläche von Teilen der Freifläche, die in das Gebäude hineinragen, unabhängig von ihrer Breite und Tiefe, auch wenn sie ein tragendes Element enthalten.
β. Die Grundfläche von Terrassen und jede Form von Durchgangsöffnungen im Gebäude, vertikal oder horizontal oder mit gebrochenen oder gebogenen Wegen, unabhängig von ihren Abmessungen.
c. Die Balkone, Vorbauten und Elemente von Nr. 16 und die in Artikel 17 genannten Strukturen mit den dort vorgesehenen Mindestmaßen.
δ. Ein einzelner Parkplatz, der mit leichten, flexiblen Materialien, Polycarbonatplatten usw. bedeckt ist, nach allen Seiten hin offen ist, die Grundstücksgrenzen hinter und zu den Seiten außerhalb dieser Fläche berührt und nicht länger als ½ der Länge der Seiten ist, an die er angrenzt, vorausgesetzt, dass die erforderliche Mindestbepflanzung vorhanden ist.
ε. Die Oberfläche der seismischen Fuge, sofern dies in den geltenden Bestimmungen vorgeschrieben ist.
f. Risikoskalen, wenn dies in Anwendung der Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Brandschutzverordnung erforderlich ist, und nur in Gebäuden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung bestanden und bei denen der maximal zulässige Prozentsatz der Grundstücksüberdeckung ausgeschöpft wurde
ζ. Abfallsammelbereich geschlossen und für die Sammlung zugänglich
η. Doppelte Energieumhüllungen in neuen und bestehenden Gebäuden mit einer maximalen Breite von bis zu 0,70 m für eine Fläche von bis zu 50% der Gesamtfläche der Außenfassade des Gebäudes.
θ. Die Oberfläche der Wärmedämmung mehr als 5 cm dick in den Bau von neuen Gebäuden.
ι. Die Fläche für den Anbau von Außenwärmedämmung sowie die Fläche für die Dicke von passiven Solar- und Photovoltaikanlagen bei bestehenden Gebäuden bis zu einer Größe von 15 cm, auch wenn auf dem Grundstück eine Restgröße vorhanden ist, auch wenn die seitlichen Abstandsflächen oder die Baulinie im Falle eines Vorgartens verletzt werden. Entspricht die Baulinie der Straßenbegrenzungslinie, so ist diese in einer Höhe von mindestens 3,00 m ab der endgültigen Fahrbahnebene oder der endgültigen Höhe der bewilligten Fläche zu errichten.
ια. Feste, nicht begehbare Anbauten an einem Vorbau oder auf Pfeilern, sofern eine obligatorische Bepflanzung vorgesehen ist und sofern sie innerhalb der erforderlichen Rücksprünge errichtet und mit einer Breite von 1/2 D gebaut werden.
l. 50% der Fläche der unterirdischen Gebäude oder Gebäudeteile für Wohnzwecke und 20% für andere Zwecke. Beim Bau eines unterirdischen Gebäudes kann der Prozentsatz der Überdeckung erhöht werden, darf aber 70% nicht überschreiten.